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Deutsche Krankenkasse und Zahnbehandlung im Ausland?

 

Allgemeines:  Die Ziele der Zahntouristen

Gesunde Zähne sind nicht nur eine Sache der Sorgfalt, sondern auch eine des Geldes. Das gilt insbesondere für den Zahnersatz. Denn werden hier aufwändige Behandlungen notwendig, kann das für den Patienten schnell teuer werden. Grund dafür sind vor allem die hohen Material- und Laborkosten in Deutschland.
Daher suchen immer mehr Menschen im Ausland nach günstigeren Alternativen. Die Bundeszahnärztekammer behauptet zwar, dass die deutschen Preise gar nicht so schlecht seien und eher im Mittelfeld der EU-Länder lägen. Die Einsparmöglichkeiten im Ausland sind trotzdem enorm. Zahnersatz aus Billiglohnländern kostet manchmal bis zu 70 Prozent weniger als in Deutschland. Selbst bei einem Zahnarztbesuch im europäischen Nachbarland lassen sich zum Teil viele glänzende Euros sparen. Nicht selten wird ein solcher Aufenthalt auch mit einem Urlaub verbunden. Zahntourismus liegt im Trend, ebenso der Import von Zahnersatz. 

Ungarn,Tschechien, Polen, oder Türkei gelten als die zahntouristischen Billigländer. Wer sich hier seinen Zahnersatz fertigen und auch einbauen lässt, kann durchaus bis zu 70 Prozent der Kosten sparen. Zu beachten ist jedoch, dass Kassenpatienten Zahnbehandlungen, die in Nicht-EU-Ländern erfolgen, komplett selbst zahlen müssen.


An zahnärztlichen Leistungen, die innerhalb der EU-Grenzen erfolgen, beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen.


Grundlage hierfür sind zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-120/95 und C-158/96), nach denen sich jeder EU-Bürger in allen Mitgliedsländern behandeln lassen darf. Die Kosten dafür sind im Heimatland erstattungsfähig. Das heißt, dass die Krankenkassen den Festzuschuss, der dem Versicherten auch bei Leistungen in Deutschland zustehen würde, zahlen. Damit wird Zahntourismus nach Polen, Ungarn und Tschechien mit dem EU-Beitrittt der Länder am 01. Mai 2004 noch interessanter.

 

 

Was sagt das Gesetz?
Bei ambulanten Behandlungen in EU-Staaten ist jede gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland verpflichtet, die Leistungen zu bezahlen, welche auch in Deutschland übernommen worden wären. (Europäischer Gerichtshof - AZ C-385/99, AZ C-158/96, AZ C-120/95)
Bei den neuen EU-Ländern wie Polen, Tschechien oder Ungarn müssen sich die gesetzlichen Krankenkassen ab dem 01.05.2004 mit denselben befundorientierten Festzuschüssen (plus 0, 20 oder 30 Prozent Bonus) an den Kosten beteiligen.
Bei Behandlungen in nicht EU-Staaten kann Ihre Krankenkasse eine Kostenbeteiligung übernehmen, muss sie aber nicht. Fragen Sie grundsätzlich vor der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse nach.
Was sagt die Krankenkasse?
Wenn der eingereichte Heil- und Kostenplan den deutschen Bestimmungen entspricht, wird die Krankenkasse in der Regel zustimmen und sich in der Höhe des befundorientierten Festzuschusses (zzgl. Bonus) an den Behandlungskosten beteiligen, als ob die Behandlung in Deutschland stattfinden würde.
Wenn die Krankenkasse "zwickt"?
Wen die Krankenkasse ablehnt, reicht meist ein Hinweis auf die Gerichtsurteile vom Europäischen Gerichtshof (AZ C-385/99, AZ C-158/96, AZ C-120/95). Sie können auch eine schriftliche Beschwerde bei Ihrem zuständigen Ministerium einreichen oder Sie erwähnen bei Ihrer Krankenkasse eine Klageabsicht beim Sozialgericht.
Auch Ihre Krankenkasse muss sich an EU-Recht halten. Das weiß auch Ihre Kasse.
Zusatzkosten für die Auslandsbehandlung?
Die gesetzliche Krankenkasse kann (muss aber nicht) einen Abschlag für die Auslandsbehandlung abziehen, weil der Verwaltungsaufwand höher sei. In der Regel wird auch die Praxisgebühr von 10 Euro abgezogen. Fragen Sie hierzu Ihre Krankenkasse.
 

Hickhack um Zahnarzttarife in der Schweiz

Neue Zürcher Zeitung vom 20.06.2004
Erich Aschwanden

Seit dem 1. Juni müssen alle Zahnärzte in der Schweiz ihre Preise offen legen. Doch nur in wenigen Praxen wird dies auch wirklich gemacht.
Wer in den letzten beiden Wochen beim Zahnarzt war, hatte im Wartezimmer durch einen Anschlag Oder eine Preisliste darauf aufmerksam gemacht werden müssen, nach welchem Taxpunktwert in der betreffenden Praxis abgerechnet wird. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Bund ist nämlich am 1. Juni die Preisbekanntgabe-Verordnung (PVB) für selbständige Zahnärzte, Dentalhygienikerinnen sowie Zahnkliniken in Kraft getreten. Die Preise für eine Behandlung errechnen sich aus der für jede zahnärztliche Leistung festgesetzten Anzahl Taxpunkten (zum Beispiel 18 bis 24 Punkte für die Befundaufnahme bei neuen Patienten), multipliziert mit dem Taxpunktwert in Franken.
Dieser Wert variiert von Kanton zu Kanton und von Praxis zu Praxis zwischen 2.80 und 4.80 Franken. Trotz den grossen Unterschieden weigerte sich die Schweizerische Zahnärztegesellschaft (SSO) bisher standhaft, Transparenz zu schaffen. Es brauchte im Januar einen Entscheid des Bundesrates, der die Offenlegung verlangt. Die Zahnärzte stellen sich auf den Standpunkt, dass der Taxpunktwert gar nicht aussagt, ob eine Behandlung kostengünstig erfolgt. Wichtig sei die Wahl der Therapie. Nur ein Kostenvoranschlag, der auch in mehreren Praxen eingeholt werden könne, bringe Klarheit. Ein solcher ist im Gegensatz zu Preislisten und telefonischen Auskünften kostenpflichtig.
Obwohl sie schliesslich unterlag, hat es die SSO, der rund 90 Prozent aller Zahnärzte angehören, überhaupt nicht eilig, die Verordnung umzusetzen. Erst in der vergangenen Woche hat die Standesorganisation ihre rund 4'800 Mitglieder mit dem entsprechenden Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) bedient. Doch gemäss Pressesprecher Peter Jäger bedeutet dies noch lange nicht, dass die Preislisten demnächst in der ganzen Schweiz ausgehängt werden: "Das Merkblatt des Seco genügt nicht. Die Verordnung tritt erst dann effektiv in Kraft, wenn die Kantone die Zahnärzte über ihre neuen Pflichten informieren. Meines Wissens ist das noch nirgends erfolgt.* Bis zu diesem Zeitpunkt sei den Praxisinhabern freigestellt, ob sie die Patienten informieren oder nicht. Jäger weiss denn auch von vielen Zahnärzten, die auch nach dem 1. Juni ihre Preise nicht bekannt geben.
Hon Guido Sutter vom Ressort Recht des Seco ist ob dieser Haltung bass erstaunt: "Die Zahnärzte wissen seit Januar, dass sie ihre Preise bekannt geben müssen. Ich bin davon ausgegangen, dass die Zahnärztegesellschaft die Verordnung durchsetzt. * Er gesteht ein, dass sein Amt das Merkblatt für die Zahnärzte erst Mitte Mai und damit recht spät herausgegeben hat: "Doch die Bestimmungen sind seit Januar bekannt, gelten seit dem 1. Juni und werden kontrolliert* Am vergangenen Mittwoch hat das Seco die Vertreter der kantonalen Gewerbepolizeien im Rahmen eines Rapports entsprechend instruiert. Das könnte für nicht kooperationswillige Zahnärzte Folgen haben. Als Strafe für Verstösse gegen die Verordnung drohen Haft Oder Busse von bis zu 20 000 Franken. Wie Sutter erklärt, handelt es sich um ein Offizialdelikt Die Bussen wegen Verstössen gegen die PVB liegen normalerweise zwischen 500 und 20 000 Franken. Patienten können klagen.
Mit flächendeckenden Kontrollen müssen die Zahnarzte in nächster Zeit noch nicht rechnen. Zum einen haben sie gemäss Sutler eine Karenzfrist von ein bis zwei Monaten, zum anderen verfügen die kantonalen Stellen nicht über genügend Personal. Doch jeder Patient kann Anzeige erstatten, wenn von ihm angefragte Zahnarzte die Tarife nicht schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg bekannt geben wollen. "Ich hoffe, dass die Konsumenten von diesem Recht Gebrauch machen", sagt Sutter.
Das wünscht sich auch die Konsumentenschützerin Simonetta Sommaruga: "Wir werden wohl ein paar exemplarische Fälle durchziehen missen, damit die Zahnarzte endlich von ihrer Obstruktionspolitik abrucken. * Gleichzeitig verlangt die SP-Ständerätin, dass das Seco zusammen mit den Kantonen energisch durchgreift und zahlreiche Kontrollen durchführt.
 

 

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